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Allgemeine Geschäftsbedingungen /
Teilnahmebedingungen vom IT-Bildungshaus

Das IT-Bildungs­haus ist ein Geschäfts­be­reich der HEC GmbH.

 

Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der HEC GmbH, Bremen, für Semi­nare, Lehr- und Studien­gänge, Inhouse-Veran­stal­tun­gen,

E-Lear­ning-Kurse und Live-Online-Trai­nings

 

§ 1 Geltungs­be­reich

 

  • Die Erbrin­gung von Schu­lungs-, Fort­bil­dungs- und sons­ti­gen Bildungs­leis­tun­gen wie Semi­nare, Lehr- und Studien­gänge, Inhouse-Veran­stal­tun­gen, E-Lear­ning-Kurse und Live-Online-Trai­nings (nach­ste­hend zusam­men­fas­send "Bildungs­leis­tung" genannt) durch die HEC GmbH (nach­fol­gend "Veran­stal­ter" genannt") erfolgt ausschließ­lich aufgrund dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Diese sind Bestand­teil aller Verträge, die vom Veran­stal­ter mit dessen Kund:innen (nach­fol­gend "Kunde" genannt) über die Erbrin­gung von Bildungs­leis­tun­gen (nach­fol­gend "Schu­lungs­ver­träge" genannt) geschlos­sen werden.

  • Allge­meine Geschäfts- oder Einkaufs­be­din­gun­gen der Kund:innen finden keine Anwen­dung, auch wenn der Veran­stal­ter ihrer Geltung im Einzel­fall nicht geson­dert wider­spricht.

 

 

§ 2 Ange­bot und Vertrags­ab­schluss

 

  • Die auf der Website, in Prospek­ten, Anzei­gen oder ande­ren Werbe­ma­te­ri­a­len des Veran­stal­ters bewor­be­nen Bildungs­leis­tun­gen und Prei­s­an­ga­ben sind keine verbind­li­chen Ange­bote des Veran­stal­ters. Sie können vom Veran­stal­ter vor der ausdrü­ck­li­chen Annahme einer Bestel­lung der Kund:innen durch den Veran­stal­ter jeder­zeit zurück­ge­zo­gen oder abge­än­dert werden.

  • Der Kunde bzw. die Kundin gibt durch die Bestel­lung einer Bildungs­leis­tung ein verbind­li­ches Ange­bot auf Abschluss eines Schu­lungs­ver­tra­ges ab. Das Ange­bot der Kund:innen kann vom Veran­stal­ter bis zum Ablauf des drit­ten auf den Tag des Ange­bots folgen­den Werk­tags ange­nom­men werden. Maßgeb­lich für die Einhal­tung der Annah­me­frist ist der Zeit­punkt, in dem die Annah­me­er­klä­rung des Veran­stal­ters dem Kunden bzw. der Kundin zugeht.

  • Ein Schu­lungs­ver­trag zwischen dem Veran­stal­ter und den Kund:innen kommt erst durch die Annah­me­er­klä­rung des Veran­stal­ters gegen­über den Kund:innen in Text­form (§ 126b BGB) (auch Anmelde- oder Bestell­be­stä­ti­gung genannt) oder durch die Erbrin­gung der Bildungs­leis­tung durch den Veran­stal­ter zustande.

 

 

§ 3 Leis­tun­gen des Veran­stal­ters

 

  • Die vom Veran­stal­ter aufgrund eines Schu­lungs­ver­tra­ges zu erbrin­gen­den Bildungs­leis­tun­gen stel­len Dienst­leis­tun­gen im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar. Ein Schu­lungs­er­folg ist nicht geschul­det.

  • Die Bildungs­leis­tun­gen hat der Veran­stal­ter gemäß der im Schu­lungs­ver­trag verein­bar­ten Leis­tungs­be­schrei­bung/Schu­lungs­in­halte, den gelten­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen sowie den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zu erbrin­gen. Unwe­sent­li­che Ände­run­gen der Art der Weise der Leis­tungs­er­brin­gung sowie der Schu­lungs­in­halte durch den Veran­stal­ter sind zuläs­sig, soweit der Gesamt­cha­rak­ter der vertrag­lich verein­bar­ten Bildungs­leis­tun­gen gewahrt bleibt. Ände­run­gen der Schu­lungs­in­halte durch den Veran­stal­ter sind ferner zuläs­sig, wenn sie mit Zustim­mung oder auf Verlan­gen der Stel­len erfol­gen, die für die Aner­ken­nung der ange­streb­ten Absch­lüsse zustän­dig sind.

  • Der Veran­stal­ter ist berech­tigt, den Veran­stal­tungs­ort zu verle­gen, soweit die Verle­gung des Veran­stal­tungs­or­tes für die Kund:innen keinen oder ledig­lich einen unwe­sent­li­chen finan­zi­el­len oder zeit­li­chen Mehr­auf­wand begrün­det und den Kund:innen die Verle­gung des Veran­stal­tungs­or­tes auch aus sons­ti­gen Grün­den nicht unzu­mut­bar ist.

  • Der Veran­stal­ter ist bei der Wahl der Perso­nen frei, die er zur Leis­tungs­er­brin­gung einsetzt. Der Veran­stal­ter trägt dafür Sorge, dass die von ihm einge­setz­ten Perso­nen zur Leis­tungs­er­brin­gung hinrei­chend quali­fi­ziert sind. Sofern und soweit der Veran­stal­ter den Kund:innen vor oder bei Vertrags­schluss Perso­nen nament­lich benannt hat, die er zur Leis­tungs­er­brin­gung einzu­set­zen beab­sich­tigt, entspricht dies dem Planungs­stand zum Zeit­punkt der nament­li­chen Benen­nung. Ein Anspruch der Kund:innen auf Einsatz der genann­ten Perso­nen besteht nicht, soweit der Einsatz ande­rer Perso­nen zur Leis­tungs­er­brin­gung den Gesamt­cha­rak­ter der vertrag­lich verein­bar­ten Bildungs­leis­tun­gen nicht verän­dert.

  • Der Veran­stal­ter kann seine Leis­tun­gen auch durch Dritte (Subun­ter­neh­mer) erbrin­gen. Der Veran­stal­ter wird die Verein­ba­run­gen mit dem Drit­ten (Subun­ter­neh­mer) so ausge­stal­ten, dass sie in Über­ein­stim­mung mit den Rege­lun­gen des Schu­lungs­ver­tra­ges einschließ­lich dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen stehen.

 

 

§ 4 Mitwir­kungs­pflich­ten des Kunden/der Kundin

 

  • Der Kunde bzw. die Kundin wird die im Schu­lungs­ver­trag verein­bar­ten Mitwir­kungs­leis­tun­gen einschließ­lich Beistel­lun­gen leis­ten. Über die im Schu­lungs­ver­trag ausdrü­ck­lich genann­ten Mitwir­kungs­leis­tun­gen hinaus ist der Kunde bzw. die Kundin verpflich­tet, die für die vertrags­ge­mäße Durch­füh­rung des Schu­lungs­ver­trags durch den Veran­stal­ter erfor­der­lich und allge­mein üblich Mitwir­kungs­leis­tun­gen zu erbrin­gen, insbe­son­dere dem Veran­stal­ter

    a) alle zur Durchführung des Schulungsvertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
    b) zu den vereinbarten Schulungszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere eines für die Erbringung der Bildungsleistungen geeigneten Schulungsraums gestatten;
    c) Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sowie die für die Durchführung der Schulung erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen; und
    d) die übermittelten Schulungsunterlagen in geeigneter Form den Schulungsteilnehmern zugänglich machen,

    sofern diese Leistungen nach den Bestimmungen des Schulungsvertrages nicht durch den Veranstalter zu erbringen sind.

  • Soweit Mitwir­kungs­leis­tun­gen geschul­det sind und die notwen­dige Konkre­ti­sie­rung nicht bereits im Schu­lungs­ver­trag erfolgt ist, fordert der Veran­stal­ter diese Leis­tun­gen bei den Kund:innen mit einer ange­mes­se­nen Vorlauf­zeit unter Angabe der maßgeb­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen in Text­form (§ 126b BGB) an. Der Veran­stal­ter wird den Kund:innen unver­züg­lich in glei­cher Form auf aus seiner Sicht unzu­rei­chende Mitwir­kungs­leis­tun­gen hinwei­sen.

  • Sofern im Einzel­fall keine abwei­chende Verein­ba­rung getrof­fen wurde, sind sämt­li­che Mitwir­kungs­leis­tun­gen der Kund:innen für den Veran­stal­ter unent­gelt­lich zu erbrin­gen.

  • Die vom Kunden bzw. der Kundin zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen stel­len echte Verpflich­tun­gen und nicht ledig­lich bloße Oblie­gen­hei­ten dar. Sofern und soweit die Kund:innen die von ihm geschul­de­ten Leis­tun­gen nicht, nicht recht­zei­tig oder nicht wie verein­bart erbringt und dies Auswir­kun­gen auf die Leis­tungs­er­brin­gung des Veran­stal­ters hat, ist der Veran­stal­ter von der Erbrin­gung der betrof­fe­nen Leis­tun­gen befreit. Dem Veran­stal­ter hier­durch entste­hende und nach­ge­wie­sene Mehr­auf­wände hat der Kunde bzw. die Kundin unbe­scha­det weite­rer Rechte des Veran­stal­ters zu erset­zen.

 

   

§ 5 Leis­tungs­fris­ten/-termine bei Inhouse-Veran­stal­tun­gen

 

  • Die zwischen dem Veran­stal­ter und den Kund:innen verein­bar­ten Leis­tungs­fris­ten und -termine beru­hen bei Inhouse-Veran­stal­tun­gen auf Schät­zun­gen des Arbeits­um­fan­ges aufgrund der Anga­ben der Kund:innen. Sie sind nur dann verbind­lich, wenn sie vom Veran­stal­ter in Text­form (§ 126b BGB) als verbind­lich bestä­tigt werden.

  • Soweit Fris­ten verbind­lich verein­bart wurden, begin­nen sie erst zu laufen, wenn der Kunde bzw. die Kundin dem Veran­stal­ter alle zur Erbrin­gung der Bildungs­leis­tung erfor­der­li­chen Unter­la­gen vorge­legt hat. Dies gilt analog auch für verein­barte Termine, die sich um den Zeit­raum einer vom Veran­stal­ter nicht zu vertre­ten­den Verzö­ge­rung auch ohne ausdrü­ck­li­che Zustim­mung der Kund:innen verlän­gern.

 

 

§ 6 Nutzungs­rechte

 

  • Vorbe­halt­lich der nach­ste­hen­den Rege­lun­gen erfolgt weder eine ausdrü­ck­li­che noch eine still­schwei­gende Abtre­tung bzw. Ertei­lung von Geneh­mi­gun­gen oder Rech­ten an Schu­lungs­un­ter­la­gen, Soft­ware, Urhe­ber­rech­ten, Nutzungs­rech­ten, Marken oder Waren­zei­chen bzw. deren Anwen­dun­gen.

  • Der Kunde bzw. die Kundin erhält mit voll­stän­di­ger Zahlung der geschul­de­ten Vergü­tung an den vom Veran­stal­ter den Kund:innen zur Verfü­gung gestell­ten Schu­lungs­un­ter­la­gen ein nicht über­trag­ba­res, einfa­ches, räum­lich und zeit­lich unbe­schränk­tes Recht, die Schu­lungs­un­ter­la­gen für eigene interne Zwecke zu nutzen. Das Eigen­tum an den vom Veran­stal­ter für die Kund:innen zu Schu­lungs­zwe­cken erstell­ten Unter­la­gen geht mit voll­stän­di­ger Zahlung der geschul­de­ten Vergü­tung auf die Kund:innen über.

  • Soweit es für die Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­lich ist, räumt der Veran­stal­ter dem Kunden bzw. der Kundin an den Arbeits­er­geb­nis­sen das einfa­che, inhalt­lich auf den Vertrags­zweck, räum­lich auf die Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land, zeit­lich auf die Lauf­zeit des Schu­lungs­ver­tra­ges beschränkte Nutzungs­recht ein. Glei­ches gilt für die im Rahmen der Vertrags­er­fül­lung bereit­zu­stel­len­den Leis­tun­gen, an denen der Veran­stal­ter ein ausschließ­li­ches Nutzungs­recht hat.

  • Ein vom Kunden bzw. der Kundin an den Veran­stal­ter zu zahlen­des Nutzungs­ent­gelt ist mit der Vergü­tung der Bildungs­leis­tung abge­gol­ten.

 

 

§ 7 Rück­tritt des Kunden bzw. der Kundin, Stor­nie­rung/Nicht­i­n­an­spruch­nahme der Bildungs­leis­tun­gen

 

  • Der Kunde bzw. die Kundin ist berech­tigt vom Schu­lungs­ver­trag bis zwei Wochen vor Beginn der vom Veran­stal­ter zu erbrin­gen­den Bildungs­leis­tun­gen kosten­frei zurück­zu­tre­ten. Der Rück­tritt vom Vertrag hat der Kunde bzw. die Kundin gegen­über dem Veran­stal­ter in Text­form (§ 126b BGB) zu erklä­ren. Maßgeb­lich für die Einhal­tung der Rück­tritts­frist ist der Zeit­punkt, in dem die Rück­tritts­er­klä­rung der Kund:innen dem Veran­stal­ter zugeht. Der Tag, an dem der Veran­stal­ter nach dem Schu­lungs­ver­trag mit der Erbrin­gung der Bildungs­leis­tung begin­nen soll, wird bei der Berech­nung der Frist nicht mitge­rech­net.

  • Für Bildungs­leis­tun­gen bis zu einer Dauer von sechs (6) Mona­ten gilt, dass bei Stor­nie­run­gen durch die Kund:innen, die später als zwei (2) Wochen vor Beginn der vom Veran­stal­ter zu erbrin­gen­den Bildungs­leis­tun­gen beim Veran­stal­ter zuge­hen, 50% der im Schu­lungs­ver­trag verein­bar­ten Vergü­tung als Stor­no­kos­ten vom Kunden bzw. von der Kundin an den Veran­stal­ter zu zahlen sind. Bei Stor­nie­run­gen, die eine (1) Woche vor Beginn der vom Veran­stal­ter zu erbrin­gen­den Bildungs­leis­tun­gen oder noch später beim Veran­stal­ter zuge­hen sowie bei Nicht­i­n­an­spruch­nahme der Bildungs­leis­tun­gen durch den Kunden bzw. die Kundin ist die vertrag­lich verein­barte Vergü­tung in voller Höhe zu entrich­ten. Für die Stor­nie­rungs­er­klä­rung gelten die Rege­lun­gen in § 8 Abs. (1) Satz 2 bis 4 entspre­chend.

  • Für Bildungs­leis­tun­gen mit einer Dauer von über sechs (6) Mona­ten gilt, dass bei Stor­nie­run­gen des Kunden bzw. der Kundin, die zwei (2) Wochen vor Beginn der vom Veran­stal­ter zu erbrin­gen­den Bildungs­leis­tun­gen oder noch später beim Veran­stal­ter zuge­hen, 15% der im Schu­lungs­ver­trag verein­bar­ten Vergü­tung als Stor­no­kos­ten vom Kunden an den Veran­stal­ter zu zahlen sind. Für die Stor­nie­rungs­er­klä­rung gelten die Rege­lun­gen in § 8 Abs. (1) Satz 2 bis 4 entspre­chend.

  • Den Kund:innen steht der Nach­weis frei, dass dem Veran­stal­ter durch die Stor­nie­rung kein oder ein gerin­ge­rer Scha­den entstan­den ist.

  • Der Kunde bzw. die Kundin ist berech­tigt vor Beginn der Bildungs­leis­tun­gen anstelle der bei Vertrags­schluss von ihm benann­ten Teil­neh­mer Ersatz­teil­neh­mer zu benen­nen, die die Bildungs­lei­tun­gen des Veran­stal­ters in Anspruch nehmen, sofern die Ersatz­teil­neh­mer die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen für die Teil­nahme an den Bildungs­leis­tun­gen erfül­len.

  • Gesetz­li­che Rück­tritts- und Wider­rufs­rechte der Kund:innen blei­ben unbe­rührt.

 

 

§ 8 Rück­tritt des Veran­stal­ters, Termi­n­ab­sage

 

  • Der Veran­stal­ter ist berech­tigt bis zu Beginn der Bildungs­leis­tun­gen vom Schu­lungs­ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn die vor Vertrags­ab­schluss vom Veran­stal­ter dem Kunden bzw. der Kundin mitge­teilte Mindest­teil­neh­mer­zahl an einer Bildungs­leis­tung nicht erreicht wird, die zur Erbrin­gung der Bildungs­leis­tun­gen vom Veran­stal­ter vorge­se­he­nen Lehr­kräfte erkran­ken oder diesen die Erbrin­gung der Bildungs­leis­tun­gen aus sons­ti­gen Grün­den, die vom Veran­stal­ter nicht zu vertre­ten sind, unmög­lich ist. Den Rück­tritt vom Vertrag hat der Veran­stal­ter unver­züg­lich nach Kennt­nis des Beste­hens eines der vorste­hen­den Rück­tritts­gründe gegen­über den Kund:innen in Text­form (§ 126b BGB) zu erklä­ren. Eine vom Kunden bzw. der Kundin an den Veran­stal­ter bereits gezahlte Vergü­tung wird den Kund:innen vom Veran­stal­ter erstat­tet. Weiter­ge­hende Ansprü­che der Kund:innen gegen den Veran­stal­ter, insbe­son­dere Scha­dens- und Aufwen­dungs­er­satz­ansprü­che, sind ausge­schlos­sen.

  • Unter den in § 9 Abs. (1) genann­ten Voraus­set­zun­gen kann der Veran­stal­ter auch einzelne, von ihm aufgrund des Schu­lungs­ver­tra­ges zu erbrin­gen­den Bildungs­leis­tun­gen oder einzelne Schu­lungs­ter­mine absa­gen. Der Veran­stal­ter hat die Kund:innen unver­züg­lich nach Kennt­nis des Beste­hens eines Absa­ge­grun­des gegen­über den Kund:innen in Text­form (§ 126b BGB) zu erklä­ren.

  • Abwei­chun­gen um bis zu 10% zum verein­bar­ten Umfang der zu erbrin­gen­den Bildungs­leis­tun­gen stel­len eine uner­heb­li­che Abwei­chung von der vertrag­lich verein­bar­ten Leis­tung dar und berech­ti­gen die Kund:innen nicht, vom Schu­lungs­ver­trag zurück­zu­tre­ten oder den Schu­lungs­ver­trag aus wich­ti­gem Grund zu kündi­gen. Der Vergü­tungs­an­spruch des Veran­stal­ters bleibt in voller Höhe beste­hen. Weiter­ge­hende Ansprü­che des Kunden gegen den Veran­stal­ter, insbe­son­dere Scha­dens- und Aufwen­dungs­er­satz­ansprü­che, sind ausge­schlos­sen.

  • Gesetz­li­che Rück­tritts­rechte des Veran­stal­ters blei­ben unbe­rührt.

 

 

§ 9 Zahlungs­be­din­gun­gen/Vergü­tung

 

  • Die vom Kunden bzw. der Kundin an den Veran­stal­ter zu zahlende Vergü­tung wird mit Erhalt der Rech­nung ohne Abzug fällig. Die Zahlung hat unter Angabe der Rech­nungs­num­mer und der Kunden­num­mer auf das in der Rech­nung genannte Konto des Veran­stal­ters zu erfol­gen.

  • Für Bildungs­leis­tun­gen mit einer Dauer von mehr als sechs (6) Mona­ten kann durch geson­derte Verein­ba­rung eine Raten­zah­lung verein­bart werden.

  • Der Kunde bzw. die Kundin kann nur mit rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten oder vom Veran­stal­ter unbe­strit­te­nen Ansprü­chen aufrech­nen. Zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes ist der Kunde bzw. die Kundin nur inso­weit befugt, als sein Anspruch auf demsel­ben Vertrags­ver­hält­nis beruht.

 

 

§ 10 Haftung des Veran­stal­ters

 

  • Im Fall von Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit haftet der Veran­stal­ter gemäß den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.

  • Im Fall einfa­cher Fahr­läs­sig­keit haftet der Veran­stal­ter nur, sofern der Veran­stal­ter eine wesent­li­che Vertrags­pflicht verletzt hat. In diesem Fall ist die Haftung des Veran­stal­ters auf den vorher­seh­ba­ren, vertrags­ty­pi­schen Scha­den begrenzt. Eine wesent­li­che Vertrags­pflicht ist eine Verpflich­tung, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Schu­lungs­ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Kunde bzw. der Kundin regel­mä­ßig vertrauen darf.

  • Scha­dens­er­satz­ansprü­che nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz sowie bei der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit blei­ben von den vorste­hen­den Haftungs­be­schrän­kun­gen unbe­rührt.

  • Die vorste­hen­den Haftungs­be­schrän­kun­gen gelten auch zuguns­ten von gesetz­li­chen Vertre­tern, Mita­r­bei­tern und Erfül­lungs­ge­hil­fen des Veran­stal­ters.

  • Die Verjäh­rung von Scha­dens­er­satz­ansprü­chen rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten.

 

 

§ 11 Kündi­gung des Schu­lungs­ver­tra­ges

 

  • Bei Schu­lungs­ver­trä­gen mit einer Lauf­zeit von bis zu zwölf (12) Mona­ten endet die Lauf­zeit des Schu­lungs­ver­tra­ges, wenn die verein­bar­ten Bildungs­leis­tun­gen voll­stän­dig erbracht wurden. Eine vorzei­tige ordent­li­che Kündi­gung des Schu­lungs­ver­tra­ges ist ausge­schlos­sen.

  • Bei Schu­lungs­ver­trä­gen mit einer Lauf­zeit von mehr als (12) Mona­ten endet die Lauf­zeit des Schu­lungs­ver­tra­ges, je nach­dem was früher eintritt, (i) wenn die verein­ba­ren Bildungs­leis­tun­gen voll­stän­dig erbracht wurden oder (ii) wenn Veran­stal­ter oder Kund:innen (nach­fol­gend auch einzeln als "Partei" und gemein­sam als "Parteien" bezeich­net) den Schu­lungs­ver­trag nach Ablauf der Mindest­ver­trags­lauf­zeit von zwölf (12) Mona­ten mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertrags­lauf­zeit ordent­lich gekün­digt hat. Die Kündi­gung ist gegen­über der ande­ren Partei in Text­form (§ 126b BGB) zu erklä­ren. Maßgeb­lich für die Einhal­tung der Kündi­gungs­frist ist der Zeit­punkt, in dem die Kündi­gungs­er­klä­rung der ande­ren Partei zugeht.

  • Das Recht der Parteien zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung des Schu­lungs­ver­tra­ges nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten bleibt unbe­rührt. Die Kündi­gung bedarf der Text­form und hat unter Angabe des Grun­des zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung zu erfol­gen.

  • Als wich­ti­ger Grund zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung durch den Veran­stal­ter gelten insbe­son­dere – aber nicht ausschließ­lich – die anhal­tende oder schwer­wie­gende Störung der Bildungs­leis­tung durch den Kunden bzw. die Kundin, sein bzw. ihr wieder­hol­tes unent­schul­dig­tes Fern­blei­ben von Bildungs­maß­nah­men, Zahlungs­ver­zug mit mehr als zwei (2) Raten oder erneu­ter Zahlungs­ver­zug trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mahnung.

 

 

§ 12 Höhere Gewalt

 

  • Im Falle höhe­rer Gewalt werden die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leis­tungs­pflich­ten frei, selbst wenn sie sich in Verzug befin­den soll­ten. Eine auto­ma­ti­sche Vertrags­auf­lö­sung ist damit nicht verbun­den.

  • Als höhere Gewalt gelten betriebs­fremde, von außen durch elemen­tare Natur­kräfte oder sons­tige außer­ge­wöhn­li­che Umwelter­eig­nisse oder durch Hand­lun­gen drit­ter Perso­nen herbei­ge­führ­tes Ereig­nisse, die nach mensch­li­cher Einsicht und Erfah­rung unvor­her­seh­bar sind, mit wirt­schaft­lich zumut­ba­ren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sach­lage vernünf­ti­ger­weise zu erwar­tende Sorg­falt nicht verhin­dert oder unschäd­lich gemacht werden können und auch nicht wegen ihrer Häufig­keit in Kauf zu nehmen sind. Als höhere Gewalt gelten insbe­son­dere folgende Ereig­nisse: Krieg, staat­li­che Verfü­gun­gen, Sabo­tage, Streiks und Aussper­run­gen, Natur­ka­ta­s­tro­phen, geolo­gi­sche Verän­de­run­gen und Einwir­kun­gen.

  • Die Parteien sind jeweils verpflich­tet, die andere Partei unver­züg­lich über den Eintritt eines Falles höhe­ren Gewalt unter Nennung wesent­li­chen tatsäch­li­chen Umstände zu unter­rich­ten. Darüber hinaus haben die Parteien über eine ange­mes­sene Anpas­sung der im Schu­lungs­ver­trag verein­bar­ten Rechte und Pflich­ten zu bera­ten.

  • Die Parteien können den Schu­lungs­ver­trag nach § 12 außer­or­dent­lich kündi­gen, wenn der Fall der höhe­ren Gewalt länger als einen Monat anhält und eine einver­nehm­li­che Vertrags­an­pas­sung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte.

 

 

§ 13 Rechts­wahl/Gerichts­s­tand

 

  • Der zwischen dem Veran­stal­ter und dem Kunden  bzw. der Kundin geschlos­sene Schu­lungs­ver­trag unter­liegt vorbe­halt­lich zwin­gen­der inter­na­ti­o­nal­pri­vat­recht­li­cher Vorschrif­ten dem Recht der Bundes­re­pu­blik Deut­sch­land unter Ausschluss des UN-Kauf­rechts­über­ein­kom­mens. Ist der Kunde bzw. die Kundin Verbrau­cher im Sinne des § 13 BGB und hat er seinen gewöhn­li­chen Aufent­halt in einem ande­ren Staat, so bleibt ihm der Schutz nach den maßgeb­li­chen Bestim­mun­gen des Aufent­halts­s­taats erhal­ten, von denen nicht durch Verein­ba­rung abge­wi­chen werden darf.

  • Ist der Kunde Kauf­mann bzw. die Kundin Kauffrau im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen, so sind die Gerichte am Sitz des Veran­stal­ters für alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit dem betrof­fe­nen Schu­lungs­ver­trag ausschließ­lich zustän­dig. In allen ande­ren Fällen gelten die gesetz­li­chen Vorschrif­ten über die Zustän­dig­keit der Gerichte.

 

 

§ 14 Daten­schutz

Der Veran­stal­ter vera­r­bei­tet und spei­chert die persön­li­chen Daten der Kund:innen nur im Rahmen der gelten­den gesetz­li­chen Vorschrif­ten. Einzel­hei­ten erge­ben sich aus Daten­schut­z­er­klä­rung des Veran­stal­ters.

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