Allgemeine Geschäftsbedingungen /
Teilnahmebedingungen vom IT-Bildungshaus
Das IT-Bildungshaus ist ein Geschäftsbereich der HEC GmbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEC GmbH, Bremen, für Seminare, Lehr- und Studiengänge, Inhouse-Veranstaltungen,
E-Learning-Kurse und Live-Online-Trainings
§ 1 Geltungsbereich
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Die Erbringung von Schulungs-, Fortbildungs- und sonstigen Bildungsleistungen wie Seminare, Lehr- und Studiengänge, Inhouse-Veranstaltungen, E-Learning-Kurse und Live-Online-Trainings (nachstehend zusammenfassend "Bildungsleistung" genannt) durch die HEC GmbH (nachfolgend "Veranstalter" genannt") erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die vom Veranstalter mit dessen Kund:innen (nachfolgend "Kunde" genannt) über die Erbringung von Bildungsleistungen (nachfolgend "Schulungsverträge" genannt) geschlossen werden.
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Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Kund:innen finden keine Anwendung, auch wenn der Veranstalter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
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Die auf der Website, in Prospekten, Anzeigen oder anderen Werbematerialen des Veranstalters beworbenen Bildungsleistungen und Preisangaben sind keine verbindlichen Angebote des Veranstalters. Sie können vom Veranstalter vor der ausdrücklichen Annahme einer Bestellung der Kund:innen durch den Veranstalter jederzeit zurückgezogen oder abgeändert werden.
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Der Kunde bzw. die Kundin gibt durch die Bestellung einer Bildungsleistung ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Schulungsvertrages ab. Das Angebot der Kund:innen kann vom Veranstalter bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Angebots folgenden Werktags angenommen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Annahmefrist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung des Veranstalters dem Kunden bzw. der Kundin zugeht.
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Ein Schulungsvertrag zwischen dem Veranstalter und den Kund:innen kommt erst durch die Annahmeerklärung des Veranstalters gegenüber den Kund:innen in Textform (§ 126b BGB) (auch Anmelde- oder Bestellbestätigung genannt) oder durch die Erbringung der Bildungsleistung durch den Veranstalter zustande.
§ 3 Leistungen des Veranstalters
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Die vom Veranstalter aufgrund eines Schulungsvertrages zu erbringenden Bildungsleistungen stellen Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet.
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Die Bildungsleistungen hat der Veranstalter gemäß der im Schulungsvertrag vereinbarten Leistungsbeschreibung/Schulungsinhalte, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Unwesentliche Änderungen der Art der Weise der Leistungserbringung sowie der Schulungsinhalte durch den Veranstalter sind zulässig, soweit der Gesamtcharakter der vertraglich vereinbarten Bildungsleistungen gewahrt bleibt. Änderungen der Schulungsinhalte durch den Veranstalter sind ferner zulässig, wenn sie mit Zustimmung oder auf Verlangen der Stellen erfolgen, die für die Anerkennung der angestrebten Abschlüsse zuständig sind.
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Der Veranstalter ist berechtigt, den Veranstaltungsort zu verlegen, soweit die Verlegung des Veranstaltungsortes für die Kund:innen keinen oder lediglich einen unwesentlichen finanziellen oder zeitlichen Mehraufwand begründet und den Kund:innen die Verlegung des Veranstaltungsortes auch aus sonstigen Gründen nicht unzumutbar ist.
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Der Veranstalter ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit der Veranstalter den Kund:innen vor oder bei Vertragsschluss Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch der Kund:innen auf Einsatz der genannten Personen besteht nicht, soweit der Einsatz anderer Personen zur Leistungserbringung den Gesamtcharakter der vertraglich vereinbarten Bildungsleistungen nicht verändert.
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Der Veranstalter kann seine Leistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen. Der Veranstalter wird die Vereinbarungen mit dem Dritten (Subunternehmer) so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen des Schulungsvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden/der Kundin
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Der Kunde bzw. die Kundin wird die im Schulungsvertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen leisten. Über die im Schulungsvertrag ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus ist der Kunde bzw. die Kundin verpflichtet, die für die vertragsgemäße Durchführung des Schulungsvertrags durch den Veranstalter erforderlich und allgemein üblich Mitwirkungsleistungen zu erbringen, insbesondere dem Veranstalter
a) alle zur Durchführung des Schulungsvertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
b) zu den vereinbarten Schulungszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere eines für die Erbringung der Bildungsleistungen geeigneten Schulungsraums gestatten;
c) Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sowie die für die Durchführung der Schulung erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen; und
d) die übermittelten Schulungsunterlagen in geeigneter Form den Schulungsteilnehmern zugänglich machen,sofern diese Leistungen nach den Bestimmungen des Schulungsvertrages nicht durch den Veranstalter zu erbringen sind.
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Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits im Schulungsvertrag erfolgt ist, fordert der Veranstalter diese Leistungen bei den Kund:innen mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform (§ 126b BGB) an. Der Veranstalter wird den Kund:innen unverzüglich in gleicher Form auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
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Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen der Kund:innen für den Veranstalter unentgeltlich zu erbringen.
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Die vom Kunden bzw. der Kundin zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit die Kund:innen die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Veranstalters hat, ist der Veranstalter von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Dem Veranstalter hierdurch entstehende und nachgewiesene Mehraufwände hat der Kunde bzw. die Kundin unbeschadet weiterer Rechte des Veranstalters zu ersetzen.
§ 5 Leistungsfristen/-termine bei Inhouse-Veranstaltungen
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Die zwischen dem Veranstalter und den Kund:innen vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen bei Inhouse-Veranstaltungen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben der Kund:innen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Veranstalter in Textform (§ 126b BGB) als verbindlich bestätigt werden.
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Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Kunde bzw. die Kundin dem Veranstalter alle zur Erbringung der Bildungsleistung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer vom Veranstalter nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen verlängern.
§ 6 Nutzungsrechte
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Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen erfolgt weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Abtretung bzw. Erteilung von Genehmigungen oder Rechten an Schulungsunterlagen, Software, Urheberrechten, Nutzungsrechten, Marken oder Warenzeichen bzw. deren Anwendungen.
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Der Kunde bzw. die Kundin erhält mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung an den vom Veranstalter den Kund:innen zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Schulungsunterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen. Das Eigentum an den vom Veranstalter für die Kund:innen zu Schulungszwecken erstellten Unterlagen geht mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf die Kund:innen über.
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Soweit es für die Leistungserbringung erforderlich ist, räumt der Veranstalter dem Kunden bzw. der Kundin an den Arbeitsergebnissen das einfache, inhaltlich auf den Vertragszweck, räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, zeitlich auf die Laufzeit des Schulungsvertrages beschränkte Nutzungsrecht ein. Gleiches gilt für die im Rahmen der Vertragserfüllung bereitzustellenden Leistungen, an denen der Veranstalter ein ausschließliches Nutzungsrecht hat.
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Ein vom Kunden bzw. der Kundin an den Veranstalter zu zahlendes Nutzungsentgelt ist mit der Vergütung der Bildungsleistung abgegolten.
§ 7 Rücktritt des Kunden bzw. der Kundin, Stornierung/Nichtinanspruchnahme der Bildungsleistungen
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Der Kunde bzw. die Kundin ist berechtigt vom Schulungsvertrag bis zwei Wochen vor Beginn der vom Veranstalter zu erbringenden Bildungsleistungen kostenfrei zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag hat der Kunde bzw. die Kundin gegenüber dem Veranstalter in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Rücktrittsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Rücktrittserklärung der Kund:innen dem Veranstalter zugeht. Der Tag, an dem der Veranstalter nach dem Schulungsvertrag mit der Erbringung der Bildungsleistung beginnen soll, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
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Für Bildungsleistungen bis zu einer Dauer von sechs (6) Monaten gilt, dass bei Stornierungen durch die Kund:innen, die später als zwei (2) Wochen vor Beginn der vom Veranstalter zu erbringenden Bildungsleistungen beim Veranstalter zugehen, 50% der im Schulungsvertrag vereinbarten Vergütung als Stornokosten vom Kunden bzw. von der Kundin an den Veranstalter zu zahlen sind. Bei Stornierungen, die eine (1) Woche vor Beginn der vom Veranstalter zu erbringenden Bildungsleistungen oder noch später beim Veranstalter zugehen sowie bei Nichtinanspruchnahme der Bildungsleistungen durch den Kunden bzw. die Kundin ist die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu entrichten. Für die Stornierungserklärung gelten die Regelungen in § 8 Abs. (1) Satz 2 bis 4 entsprechend.
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Für Bildungsleistungen mit einer Dauer von über sechs (6) Monaten gilt, dass bei Stornierungen des Kunden bzw. der Kundin, die zwei (2) Wochen vor Beginn der vom Veranstalter zu erbringenden Bildungsleistungen oder noch später beim Veranstalter zugehen, 15% der im Schulungsvertrag vereinbarten Vergütung als Stornokosten vom Kunden an den Veranstalter zu zahlen sind. Für die Stornierungserklärung gelten die Regelungen in § 8 Abs. (1) Satz 2 bis 4 entsprechend.
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Den Kund:innen steht der Nachweis frei, dass dem Veranstalter durch die Stornierung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
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Der Kunde bzw. die Kundin ist berechtigt vor Beginn der Bildungsleistungen anstelle der bei Vertragsschluss von ihm benannten Teilnehmer Ersatzteilnehmer zu benennen, die die Bildungsleitungen des Veranstalters in Anspruch nehmen, sofern die Ersatzteilnehmer die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Bildungsleistungen erfüllen.
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Gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrechte der Kund:innen bleiben unberührt.
§ 8 Rücktritt des Veranstalters, Terminabsage
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Der Veranstalter ist berechtigt bis zu Beginn der Bildungsleistungen vom Schulungsvertrag zurückzutreten, wenn die vor Vertragsabschluss vom Veranstalter dem Kunden bzw. der Kundin mitgeteilte Mindestteilnehmerzahl an einer Bildungsleistung nicht erreicht wird, die zur Erbringung der Bildungsleistungen vom Veranstalter vorgesehenen Lehrkräfte erkranken oder diesen die Erbringung der Bildungsleistungen aus sonstigen Gründen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, unmöglich ist. Den Rücktritt vom Vertrag hat der Veranstalter unverzüglich nach Kenntnis des Bestehens eines der vorstehenden Rücktrittsgründe gegenüber den Kund:innen in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Eine vom Kunden bzw. der Kundin an den Veranstalter bereits gezahlte Vergütung wird den Kund:innen vom Veranstalter erstattet. Weitergehende Ansprüche der Kund:innen gegen den Veranstalter, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
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Unter den in § 9 Abs. (1) genannten Voraussetzungen kann der Veranstalter auch einzelne, von ihm aufgrund des Schulungsvertrages zu erbringenden Bildungsleistungen oder einzelne Schulungstermine absagen. Der Veranstalter hat die Kund:innen unverzüglich nach Kenntnis des Bestehens eines Absagegrundes gegenüber den Kund:innen in Textform (§ 126b BGB) zu erklären.
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Abweichungen um bis zu 10% zum vereinbarten Umfang der zu erbringenden Bildungsleistungen stellen eine unerhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung dar und berechtigen die Kund:innen nicht, vom Schulungsvertrag zurückzutreten oder den Schulungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Vergütungsanspruch des Veranstalters bleibt in voller Höhe bestehen. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen den Veranstalter, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
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Gesetzliche Rücktrittsrechte des Veranstalters bleiben unberührt.
§ 9 Zahlungsbedingungen/Vergütung
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Die vom Kunden bzw. der Kundin an den Veranstalter zu zahlende Vergütung wird mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Zahlung hat unter Angabe der Rechnungsnummer und der Kundennummer auf das in der Rechnung genannte Konto des Veranstalters zu erfolgen.
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Für Bildungsleistungen mit einer Dauer von mehr als sechs (6) Monaten kann durch gesonderte Vereinbarung eine Ratenzahlung vereinbart werden.
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Der Kunde bzw. die Kundin kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Veranstalter unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde bzw. die Kundin nur insoweit befugt, als sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Haftung des Veranstalters
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Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
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Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, sofern der Veranstalter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Schulungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde bzw. der Kundin regelmäßig vertrauen darf.
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Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Kündigung des Schulungsvertrages
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Bei Schulungsverträgen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf (12) Monaten endet die Laufzeit des Schulungsvertrages, wenn die vereinbarten Bildungsleistungen vollständig erbracht wurden. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Schulungsvertrages ist ausgeschlossen.
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Bei Schulungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als (12) Monaten endet die Laufzeit des Schulungsvertrages, je nachdem was früher eintritt, (i) wenn die vereinbaren Bildungsleistungen vollständig erbracht wurden oder (ii) wenn Veranstalter oder Kund:innen (nachfolgend auch einzeln als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet) den Schulungsvertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt hat. Die Kündigung ist gegenüber der anderen Partei in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Kündigungserklärung der anderen Partei zugeht.
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Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Schulungsvertrages nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform und hat unter Angabe des Grundes zur außerordentlichen Kündigung zu erfolgen.
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Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter gelten insbesondere – aber nicht ausschließlich – die anhaltende oder schwerwiegende Störung der Bildungsleistung durch den Kunden bzw. die Kundin, sein bzw. ihr wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Bildungsmaßnahmen, Zahlungsverzug mit mehr als zwei (2) Raten oder erneuter Zahlungsverzug trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
§ 12 Höhere Gewalt
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Im Falle höherer Gewalt werden die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten frei, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden.
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Als höhere Gewalt gelten betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen ihrer Häufigkeit in Kauf zu nehmen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, staatliche Verfügungen, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
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Die Parteien sind jeweils verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines Falles höheren Gewalt unter Nennung wesentlichen tatsächlichen Umstände zu unterrichten. Darüber hinaus haben die Parteien über eine angemessene Anpassung der im Schulungsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten zu beraten.
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Die Parteien können den Schulungsvertrag nach § 12 außerordentlich kündigen, wenn der Fall der höheren Gewalt länger als einen Monat anhält und eine einvernehmliche Vertragsanpassung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte.
§ 13 Rechtswahl/Gerichtsstand
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Der zwischen dem Veranstalter und dem Kunden bzw. der Kundin geschlossene Schulungsvertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Ist der Kunde bzw. die Kundin Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, so bleibt ihm der Schutz nach den maßgeblichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaats erhalten, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
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Ist der Kunde Kaufmann bzw. die Kundin Kauffrau im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte am Sitz des Veranstalters für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betroffenen Schulungsvertrag ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 14 Datenschutz
Der Veranstalter verarbeitet und speichert die persönlichen Daten der Kund:innen nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus Datenschutzerklärung des Veranstalters.